Aus diesen Umständen wird ersichtlich, dass auch der Angeklagte nicht ganz widerspruchsfreie Aussagen machte. Auch er sprach einmal von einem Lastwagen, dann von einem Lastenzug. Auch er erwähnte einmal die sich hinter diesem Lastwagen befindenden Fahrzeuge und einmal nicht. Im Weiteren machte er unterschiedliche Angaben darüber, auf welcher Spur er fuhr und wie viele Fahrzeuge er überholt hatte. Während er diese Diskrepanzen indes beim Zeugen als gravierende Widersprüche ansieht, nimmt er für sich in Anspruch, widerspruchslos und schlüssig ausgesagt zu haben.