Vor dem Untersuchungsrichter gab er an, bereits beim Anschlusswerk I. von der Normal- auf die Überholspur gewechselt und danach die ganze Zeit auf der Überholspur geblieben zu sein. Erst nach dem Überholen des grösseren Lastenzuges habe er ca. 500 Meter vor der Ausfahrt D. wieder auf die Normalspur gewechselt (act. 3.8). In der Konfronteinvernahme schliesslich wurde in erster Linie der Zeuge W. befragt und der Angeklagte beschränkte sich darauf, auf seine Aussagen anlässlich der Einzeleinvernahmen zu verweisen. Aus diesen Umständen wird ersichtlich, dass auch der Angeklagte nicht ganz widerspruchsfreie Aussagen machte.