Die Aussagen des Angeklagten sind im Weiteren nur insofern widerspruchsfrei, als dass er sich auf das pauschale Bestreiten der beiden Vorfälle beschränkte und sich daher gar nicht in Widersprüche verwickeln konnte. Was seine weiteren Aussagen betrifft, beispielsweise über die Verhältnisse auf der A13 an jenem Abend, so sind diese nicht ganz so widerspruchsfrei, wie die Vorinstanz dies festhält. So sprach F. in der polizeilichen Einvernahme davon, dass er zwischen I. und der Ausfahrt D. auf der Normalspur gefahren sei und nur einen Lastwagen überholt habe, wofür er ungefähr einen Kilometer gebraucht habe.