haben. Er hat zudem auch vor dem Untersuchungsrichter unter Hinweis auf Art. 307 StGB, welcher die Straffolgen für wissentlich falsche Zeugenaussagen normiert, an seinen bei der Polizei gemachten Angaben festgehalten. Die Aussagen des Zeugen W. sind nachvollziehbar, übereinstimmend und in sich geschlossen. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht daher keine Veranlassung, die Zeugenaussagen in Frage zu stellen.