Für die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W. spricht zunächst der Umstand, dass ihm der Angeklagte bis anhin nicht näher bekannt war und daher kein Grund ersichtlich ist, weshalb er ihn wahrheitswidrig anzeigen und zu Unrecht und ohne erkennbares Motiv belasten sollte. Dafür, dass sich die Vorfälle wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen haben, spricht auch der Umstand, dass W. die mit einer - übrigens sofort erstatteten - Anzeige verbundenen Umtriebe in Kauf genommen hat, ein Verhalten, welches man in der Regel nur zeigt, wenn man Zeuge einer besonders schwerwiegend empfundenen Verkehrsregelverletzung wurde. Die genannten Umtriebe bestanden für W. nicht