d) Der Kantonsgerichtausschuss erachtet die Zeugenaussagen von W. als glaubhaft. Für die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W. spricht zunächst der Umstand, dass ihm der Angeklagte bis anhin nicht näher bekannt war und daher kein Grund ersichtlich ist, weshalb er ihn wahrheitswidrig anzeigen und zu Unrecht und ohne erkennbares Motiv belasten sollte.