Dies sagt nämlich nichts zu den beiden Vorfällen aus. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte weitergefahren ist, war doch das Ziel G. kurz nach 17 Uhr auch erreichbar, wenn er die Autobahn bei Zizers verliess. Auch der Umstand, dass F. die Strecke W.-G. oft gefahren ist und kennt, ändert im Übrigen nichts an der Sachlage, da diese Tatsache nichts zu seinem konkreten Fahrverhalten am Nachmittag des 8. Dezember 2001 aussagt.