Aus diesen Gründen erscheint es dem Kantonsgerichtsausschuss als nicht nachvollziehbar, dass sich zum gleichen Zeitpunkt zwei Fahrzeuge in der vom Zeugen beschriebenen Art im Bereich der Autobahn zwischen I. und D. befunden haben. Es ist darüber hinaus folgerichtig und nachvollziehbar, dass sich der Zeuge das Nummernschild erst nach dem zweiten Vorfall gemerkt hat und sich erst dadurch zur Anzeige veranlasst sah, so dass daraus nichts zu Ungunsten des Zeugen abgeleitet werden kann. Offengelassen werden kann letztlich, wo der Angeklagte die A13 verlassen hat. Dies sagt nämlich nichts zu den beiden Vorfällen aus.