nach dem ersten Vorfall im Auge behalten, was nicht abwegig ist, ist die Distanz zwischen dem Anschluss I. und D. doch nicht so riesig, dass der Zeuge das Fahrzeug des Angeklagten zwingend hätte aus den Augen verlieren müssen. Tatsache ist zudem, dass F. zur Zeit der beiden Vorfälle um ca. 16.30 Uhr mit seinem PW A. auf der A13 zwischen I. und D. unterwegs war. Er fuhr von W. über St. Gallen nach G., wo er nach seinen Angaben kurz nach 17 Uhr eintraf. Aus diesen Gründen erscheint es dem Kantonsgerichtsausschuss als nicht nachvollziehbar, dass sich zum gleichen Zeitpunkt zwei Fahrzeuge in der vom Zeugen beschriebenen Art im Bereich der Autobahn zwischen I. und D. befunden haben.