Darüber hinaus waren keine Schadspuren feststellbar und keine Reparaturen notwendig. Selbst wenn es aber nicht zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist, so erachtet es der Kantonsgerichtsausschuss aufgrund der Schilderungen des Zeugen als erstellt, dass F. jedenfalls sehr knapp vor W. wieder auf die Normalspur eingebogen ist, was beinahe zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge geführt hat. Durch den dadurch verursachten Luftdruck ist es durchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fahrzeug des Zeugen, wenn auch nur minim, vom Kurs abgebracht wurde und dieser das Lenkrad entsprechend fest halten bzw. den Kurs wieder korrigieren musste.