Es lassen sich daher daraus keine verbindlichen Schlüsse ziehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen sich daraus aber auch keine Hinweise ableiten, dass die Aussagen des Zeugen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen wären. Es ist einzig zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass am Fahrzeug von W. kein Schaden entstanden ist. Die an der Stossstange seines Fahrzeuges festgestellte Farbe liess sich offenbar einfach abreiben. Darüber hinaus waren keine Schadspuren feststellbar und keine Reparaturen notwendig.