3.3, S. 2). Vor dem Untersuchungsrichter hielt er alsdann fest, dass es durch das geschilderte Verhalten von F. zu einer Berührung gekommen sei und er das Lenkrad mit beiden Händen habe festhalten und der durch die Berührung bewirkten Bewegung in Richtung der rechten Leitplanke habe entgegensteuern müssen. Der am Fahrzeug des Zeugen festgestellte schwarze Streifen konnte gemäss Spurenerhebung gar nicht ausgewertet, das heisst, keinem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden, demnach auch nicht jenem des Angeklagten, das an der Stossstange eine schwache Wischspur aufwies. Es lassen sich daher daraus keine verbindlichen Schlüsse ziehen.