Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge wie von ihm geschildert ca. 500 m vor der Ausfahrt D. auf eine Gruppe von Fahrzeugen aufgeschlossen ist, die danach den davor fahrenden Lastwagen überholt haben, und dass sich alsdann keine Fahrzeuge mehr zwischen dem Lastwagen und dem roten Opel befunden haben. Im Übrigen ist der Berufungsklägerin darin beizupflichten, dass zwischen zwei Lastwagen und einem Anhängerzug tatsächlich insofern kein grosser Unterschied besteht, als es sich in beiden Fällen um zwei Transportfahrzeuge mit ungefähr den gleichen Dimensionen handelt. 12