Zunächst ist zu beachten, dass der Zeuge nicht nur den Vorfall allein, d.h. das knappe Wiedereinbiegen des Angeklagten vor W. auf die Normalspur, sondern auch die Umstände geschildert hat, die zuvor und danach herrschten, so dass sich die Geschehnisse durchaus über eine Länge von rund 500 Metern hätten abspielen können. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge wie von ihm geschildert ca. 500 m vor der Ausfahrt D. auf eine Gruppe von Fahrzeugen aufgeschlossen ist, die danach den davor fahrenden Lastwagen überholt haben, und dass sich alsdann keine Fahrzeuge mehr zwischen dem Lastwagen und dem roten Opel befunden haben.