Es handle sich dabei um zwei völlig verschiedene Situationen. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu beachten, dass der Zeuge nicht nur den Vorfall allein, d.h. das knappe Wiedereinbiegen des Angeklagten vor W. auf die Normalspur, sondern auch die Umstände geschildert hat, die zuvor und danach herrschten, so dass sich die Geschehnisse durchaus über eine Länge von rund 500 Metern hätten abspielen können.