In Bezug auf dieses Geschehnis erblicken die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte Widersprüche zunächst im Umstand, dass der Zeuge einmal davon gesprochen habe, er habe ca. 500 Meter vor der Ausfahrt D. auf eine Gruppe von Fahrzeugen aufgeschlossen, wobei sich auf der Normalspur ein Anhängerzug befunden habe, der alsdann von mehreren Fahrzeugen überholt worden sei. Vor dem Untersuchungsrichter habe er dann ausgeführt, auf der Normalspur Höhe Anschlusswerk D. hätten sich zwei Lastwagen befunden. Zwischen diesen und dem roten Opel hätten sich keine Fahrzeuge befunden. Es handle sich dabei um zwei völlig verschiedene Situationen.