c) Der zweite vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich nach Aussage des Zeugen einige Zeit nach dem Rechtsüberholmanöver, als sich W. auf der Normalspur fahrend wieder dem auf der Überholspur mit seinem Fahrzeug langsamer werdenden F. näherte. Als sich der Zeuge mit der Front seines Fahrzeuges auf Höhe der hinteren rechten Ecke des Fahrzeuges von F. befand, wechselte der Letztere nach Aussage von W. von der Überhol- auf die Normalspur. Dabei habe das Fahrzeug von F. dasjenige des Zeugen berührt, so dass dieser nur durch Gegensteuern eine Kollision mit den Leitplanken habe verhindern können.