Die Ortsangabe im Polizeirapport bezog sich auf beide hier zu beurteilenden Vorfälle und äusserte sich nicht genau dazu, wo das Rechtsüberholmanöver stattfand. Was die untersuchungsrichterliche Einvernahme betrifft, so befindet sich „ein Stück nach der Raststätte E.“ nichts anderes als das Anschlusswerk I., so dass auch hierbei kein Widerspruch vorliegt. Somit finden sich 11 bezüglich des Überholmanövers und dessen Ablaufes in der Zeugenaussage W. keine relevanten Widersprüche, so dass die kleineren Abweichungen in darüber hinausgehenden Details die Aussagen von W. nicht gesamthaft als unglaubhaft erscheinen lassen.