Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge im Konfront angab, während des Überholens der beiden Fahrzeuge „weit hinten“ einen roten Opel Kombi bemerkt zu haben, welcher sich ihm schnell genähert habe, lässt sich nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Es handelt sich um eine sehr relative Aussage und die Einschätzung, wie weit hinten sich ein Fahrzeug befindet, variiert bereits, wenn man statt in den Seiten- in den Rückspiegel blickt. Auch in Bezug auf die Örtlichkeit des Überholmanövers ergeben sich keine nennenswerten Widersprüche. Die Ortsangabe im Polizeirapport bezog sich auf beide hier zu beurteilenden Vorfälle und äusserte sich nicht genau dazu, wo das Rechtsüberholmanöver stattfand.