3.9, S. 3). Diese Aussage bezieht sich demnach auf den Abstand des Fahrzeuges des Zeugen zum Nissan, so dass der Abstand zwischen den beiden überholten Fahrzeugen selbst entsprechend grösser war. Dies relativiert die Ausführungen der Vorinstanz und damit auch die angeblichen Diskrepanzen in den Aussagen des Zeugen erheblich. Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge im Konfront angab, während des Überholens der beiden Fahrzeuge „weit hinten“ einen roten Opel Kombi bemerkt zu haben, welcher sich ihm schnell genähert habe, lässt sich nichts zu seinen Ungunsten ableiten.