1.16, S. 8). Die von der Vorinstanz angestellten Zeitberechnungen verfangen nun aber schon deshalb nicht, weil die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge nicht bekannt ist und auch der Zeuge von reinen Schätzungen ausging. Die Zeit eines Überholvorgangs hängt nun aber gerade wesentlich von der Geschwindigkeit der überholten und jener des überholenden Fahrzeugs ab. Je geringer die Geschwindigkeitsdifferenz ist, desto länger ist die Überholzeit und umgekehrt. Der Zeuge spricht in der Konfronteinvernahme auch davon, dass er im Falle seines Wiedereinbiegens auf die Normalspur den erforderlichen Abstand von einem halben Tacho zum Nissan nicht hätte einhalten können (act. 3.9, S. 3).