Auf den nämlichen Grund lassen sich auch weitere, kleinere Divergenzen in den vor der Polizei und vor den Untersuchungsbehörden gemachten Depositionen zurückführen. Entscheidend sind indes nicht Details untergeordneter Natur, sondern das Gesamtbild, welches der Zeuge zeichnet. Die Vorinstanz ging im Zusammenhang mit der Dauer des Überholmanövers im Weiteren davon aus, dass der Zeuge die Distanz zwischen den von ihm überholten Fahrzeugen auf einen halben Tacho, nämlich rund 60 Meter, eingeschätzt habe und das Überholmanöver über diese Distanz unmöglich habe 30 - 40 Sekunden dauern können (act. 1.16, S. 8).