digkeit in etwa gleich angegeben, bei der polizeilichen Einvernahme mit ca. 125 km/h und vor dem Untersuchungsrichter mit ca. 120 - 125 km/h. Die Geschwindigkeit des Angeklagten konnte er zwar nicht genau angeben, sondern nur auf ca. 140 km/h schätzen. Auch die Dauer des Überholmanövers konnte er bloss schätzen. Dieses Unvermögen ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Vorfall bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bereits dreieinhalb Monate zurück lag, jedoch nicht weiter erstaunlich. Auf den nämlichen Grund lassen sich auch weitere, kleinere Divergenzen in den vor der Polizei und vor den Untersuchungsbehörden gemachten Depositionen zurückführen.