Letztlich handelt es sich hierbei jedoch auch nicht um diejenigen Tatsachen, die ausschlaggebend sind. Im Kern geht es um das Rechtsüberholmanöver von F., welches vom Zeugen W. als solches und in seinem Ablauf widerspruchsfrei geschildert wurde. Kleinere Widersprüche in den darüber hinaus gehenden Details machen die Aussage im Hauptpunkt entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne weiteres unglaubhaft. Selbst wenn man im Übrigen von den Aussagen des Zeugen betreffend Geschwindigkeit und Abstand ausgehen würde, ergäben sich keine so gravierenden Widersprüche, wie die Vorinstanz annimmt.