Bei der Analyse der Aussagen von W. und F. in Bezug auf den Vorgang des Rechtsüberholens konzentrieren sich die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zur Hauptsache auf die von den Beteiligten gefahrenen Geschwindigkeiten und auf den Abstand zwischen den beiden von W. überholten Fahrzeugen, nämlich dem silbernen BMW und dem schwarzen Nissan. Tatsache ist jedoch, dass sich im Nachhinein weder eruieren lässt, wie schnell die Beteiligten gefahren sind und wie lange demnach der Überholvorgang gedauert hat, noch wie gross der Abstand zwischen den überholten Fahrzeugen war. Letztlich handelt es sich hierbei jedoch auch nicht um diejenigen Tatsachen, die ausschlaggebend sind.