Der Angeklagte habe dabei sowohl gegenüber den auf der Normalspur fahrenden Fahrzeugen als auch gegenüber ihm den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Ferner habe F. nach dem Rechtsüberholen so knapp vor ihm auf die Überholspur gewechselt, dass er nur dank eines Bremsmanövers eine Kollision habe verhindern können. Der Angeklagte bestreitet diesen Vorfall.