b) Der Zeuge und Anzeigeerstatter W. gab in der polizeilichen Einvernahme (act. 3.3) und im Rahmen des untersuchungsrichterlichen Konfrontverhörs (act. 3.9) zum ersten hier zu beurteilenden Vorfall an, er sei vom Angeklagten F. auf der Autobahn A13 zwischen I. und D. rechts überholt worden, als er seinerseits im Begriff war, zwei Fahrzeuge, einen silbergrauen BMW und einen schwarzen Nissan, zu überholen. Der Angeklagte habe dabei sowohl gegenüber den auf der Normalspur fahrenden Fahrzeugen als auch gegenüber ihm den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten.