Dadurch erübrigt sich das Beweisergänzungsbegehren. Weitere Aufschlüsse sind nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses von der Einvernahme des Zeugen C. K. nicht zu erwarten, da er nicht zugegen war, als sich die beiden zu beurteilenden Vorfälle ereignet haben. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher zum Ergebnis, dass auf die Einvernahme des Zeugen C. K. verzichtet werden kann.