Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 1, § 55 N 10). 9 Das Gericht geht vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass F. am 8. Dezember 2001 gemeinsam mit seiner 3-jährigen Tochter kurz nach fünf Uhr nachmittags bei seinen Schwiegereltern in G. eingetroffen ist. Darüber hinaus erachtet es das Gericht ebenfalls als erwiesen, dass der Angeklagte die Strecke W.-G. oft gefahren ist und daher kennt. Dadurch erübrigt sich das Beweisergänzungsbegehren.