Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162; BGE 121 I 308 f.; BGE 115 Ia 100 f.; PKG 1993 Nr. 27; Niklaus Schmid, a.a.O., N 291 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, a.a.