3.a) Vorweg hat der Kantonsgerichtsausschuss über den vorsorglich gestellten Beweisergänzungsantrag des Berufungsbeklagten, seinen Schwiegervater C. K. als Zeugen einzuvernehmen, zu entscheiden. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben.