anwaltschaft zu genügen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. Auf Antrag des Berufungsbeklagten wurde am 12. Februar 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). 2. Im vorliegenden Fall gilt es in erster Linie zu beurteilen, ob der dem Berufungsbeklagten zur Last gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. Es ist daher zunächst auf diese Frage einzugehen.