Es gebe keinen Anlass, in das eingehend begründete Urteil der Vorinstanz einzugreifen. Der Berufungsbeklagte selbst bestritt nach wie vor, an den Vorfällen in irgendeiner Art beteiligt gewesen zu sein. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Erläuterungen des Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :