An die Qualität der Aussagen des Zeugen seien im Hinblick auf die Tragweite der erhobenen Vorwürfe hohe Anforderungen zu stellen. In der Folge befasste sich Rechtsanwalt Suenderhauf im Detail mit den Aussagen der Beteiligten zu den beiden dem Berufungsbeklagten zur Last gelegten Vorfällen und wies auf Unstimmigkeiten hin, die in seinen Augen einen Schuldspruch nicht zuliessen. Die Vorinstanz habe eine sorgfältige Abwägung der Beweislage vorgenommen und sei zu Recht zu einem Freispruch gelangt. Es gebe keinen Anlass, in das eingehend begründete Urteil der Vorinstanz einzugreifen.