Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache nahm der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten in seinem Plädoyer zu seinen Anträgen, die jenen der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2002 entsprachen, Stellung. Er hielt fest, der gesamte Sachverhalt, welcher dem Berufungsbeklagten zur Last gelegt werde, stütze sich allein auf die Aussagen des Zeugen W.. An die Qualität der Aussagen des Zeugen seien im Hinblick auf die Tragweite der erhobenen Vorwürfe hohe Anforderungen zu stellen.