E. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden fand am 12. Februar 2003 in Anwesenheit des Berufungsbeklagten und seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.