Der Rechtsvertreter von F. nahm in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2002 schriftlich zur Sache Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Er stellte den Beweisantrag, C. K. als Zeugen zu befragen. In 5 prozessualer Hinsicht beantragte er ferner die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung.