Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung damit, dass die Zweifel des Bezirksgerichtsausschusses D. an den Angaben des Anzeigeerstatters und Zeugen einer näheren Überprüfung nicht standhalten würden. Dieser habe genaue und schlüssige Angaben gemacht. Daher sei vom Sachverhalt gemäss Angaben des Zeugen auszugehen und der Berufungsbeklagte im Sinne der Anträge zu bestrafen. Der Bezirksgerichtsausschuss D. beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2002, es sei ein Urteil nach richterlichem Ermessen zu fällen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.