92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen verbunden mit einer Busse von Fr. 2'000.-- zu bestrafen. 4. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sei F. unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse sei auf zwei Jahre anzusetzen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“