D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 5. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. F. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4, 35 Abs. 1, 2 und 3 und 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.