Mit Urteil vom 28. August 2002, mitgeteilt am 21. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss D., was folgt: „1. F. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'600.-- - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 170.-- - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses D. Fr. 1'500.-- total somit Fr. 3'270.--