Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten SVG-Widerhand- lungen. Gemäss seiner Aussage befand er sich zum fraglichen Zeitpunkt zusammen mit seiner dreijährigen Tochter auf einer Fahrt über die Autobahn A 13 von W. nach G.. Ungefähr beim Anschluss I. habe er auf die Überholspur gewechselt und sei auf dieser mit ca. 100 km/h in Richtung D. gefahren. Bei der Ausfahrt D. habe er die Autobahn verlassen und sei auf der Kantonsstrasse in Richtung G. weitergefahren. Die vorne umschriebene Sachverhaltsdarstellung von W. weist der Angeklagte als unwahr zurück.“