Als er sich mit der Front seines Fahrzeuges auf Höhe der hinteren rechten Ecke des Fahrzeuges von F. befand, wechselte Letzterer von der Überhol- auf die Normalspur. Dabei berührte er das Fahrzeug von W., so dass dieser nur durch Gegensteuern eine Kollision mit den Leitplanken verhindern konnte. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 100.--. Der Angeklagte beschleunigte sein Fahrzeug in der Folge wieder und fuhr in Richtung Chur weiter, ohne sich mit dem Geschädigten in Verbindung zu setzen. Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten SVG-Widerhand- lungen.