In der Folge wechselte der fehlbare Lenker wieder auf die Überholspur. Er setzte sein Fahrzeug dabei so knapp vor dasjenige von W., dass dieser sein Fahrzeug abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Der Angeklagte fuhr sodann auf der Überholspur weiter. Kurze Zeit später, ca. 500 Meter vor der Ausfahrt D., näherte sich W. auf der Normalspur fahrend wieder dem auf der Überholspur in seinem Fahrzeug langsamer werdenden F.. Als er sich mit der Front seines Fahrzeuges auf Höhe der hinteren rechten Ecke des Fahrzeuges von F. befand, wechselte Letzterer von der Überhol- auf die Normalspur.