km/h. Auf der Überholspur bemerkte er im Rückspiegel, wie sich ein roter Opel Kombi mit dem Kennzeichen A. von hinten rasch seinem Fahrzeug näherte. AIs Lenker dieses Fahrzeuges konnte F. ermittelt werden. Da W. sein Überholmanöver noch nicht abgeschlossen hatte, blieb er auf der Überholspur, worauf ihn der Angeklagte rechts überholte. Dabei zwängte der Angeklagte sein Fahrzeug auf der Normalspur zwischen die erwähnten zwei Personenwagen und hielt zum Vorderen einen Abstand von weniger als einer halben Tacholänge ein. In der Folge wechselte der fehlbare Lenker wieder auf die Überholspur.