35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG in Anklagezustand versetzte. Die zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses D. erhobene Anklage stützt sich gemäss Anklageschrift vom 4. Juni 2002 auf den folgenden Sachverhalt: „Am 8. Dezember 2001, um ca. 16.30 Uhr, fuhr W. mit seinem Personenwagen, B., auf der Autobahn A13 von L. herkommend in Richtung D.. Kurz nach der Autobahnraststätte E. wechselte er von der Normalspur auf die Überholspur, um zwei andere Personenwagen zu überholen.