B. Am 8. Dezember 2001 erstattete W. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen den verantwortlichen Lenker des Personenwagens der Marke Opel mit dem Kontrollschild A., F.. Am 22. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen F. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit der Durchführung der Untersuchung. Die Schlussverfügung erging am 22. April 2002. Am 4. Juni 2002 erliess die Staatsanwaltschaft die Anklageverfügung, mit welcher sie F. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art.