{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:22", "Checksum": "39f7ecc294c4ab6f62f4cbd2146d8c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nVergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige\nPrognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie\nder Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings\nlässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der\nTäterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage\nim Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf\nJahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs.\n3 StGB).\n\nSind die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB gegeben, so kann das\nGericht im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im\nStrafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Gericht\nanzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer während\ndieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse\nbezahlt, abverdient oder erlassen ist (Art. 49 Ziff. 4 StGB).\n\nb) Da F. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr\nals drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall eine Strafe\nvon weniger als achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach Ansicht\ndes Kantonsgerichtsausschusses kann F. eine gute Prognose gestellt werden. Es\nhandelt sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung und es ist zu erwarten, dass\ner sich in Zukunft wohlverhalten wird. Aus diesen Gründen wird der Vollzug der 10-\ntägigen Freiheitsstrafe aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei\nJahren. Nach Ablauf derselben Probezeit ist der Eintrag der Busse im Strafregister\nvorzeitig zu löschen.\n\n8.a) Wird eine Rechtsmitteleingabe gutheissen, so entscheidet das Gericht\nüber die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz\n(Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine ausser-\n22\n\ngerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Ebenfalls kann die\nRechtsmittelinstanz aus Billigkeitsgründen die Kosten ganz oder teilweise auf die\nStaatskasse nehmen (Art. 160 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelkosten werden dann\ndem Staat belastet, wenn die Staatsanwaltschaft obsiegt und der Betroffene den\nWeiterzug nicht zu vertreten hat. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist, der durch das\nRechtsmittel korrigiert werden musste und daher auch Anlass zum Weiterzug gab\n(Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 160 StPO, S. 411).\n\nNach Art. 158 StPO werden dem Verurteilten die Verfahrenskosten im Urteil\nganz oder teilweise überbunden. Wird der Angeklagte vom Gericht nur wegen eines\nTeils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden. Davon kann abgewichen werden, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten auch Anlass zur Durchführung des\nStrafverfahrens in jenen Anklagepunkten gegeben hat, in denen er schliesslich freigesprochen wurde (Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 158 StPO, S. 405 f.).\n\nb) Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutheissen und der Berufungsbeklagte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln\nverurteilt. Zwar wurde er im Anklagepunkt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall\nfreigesprochen. Dennoch hat er durch sein Verhalten - auch beim zweiten Vorfall -\nAnlass zur Durchführung eines Strafverfahrens gegeben und im Zusammenhang\nmit den weiteren Delikten Kosten verursacht. Abgesehen davon, dass die Strafuntersuchung für beide Vorfälle, für welche F. verurteilt werden muss, geführt werden\nmusste, nimmt sodann der Anklagepunkt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall\ninnerhalb des gesamten und auch innerhalb des Sachverhaltskomplexes des zweiten Vorfalls mit Bezug auf die Kosten eine untergeordnete Stellung ein. Daher sind\nihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten der\nStaatsanwaltschaft Graubünden und denjenigen des Bezirksgerichtsausschusses\nD., vollumfänglich aufzuerlegen. Dagegen werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen, da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall beschäftigen mussten. Überdies\nwird für das Berufungsverfahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung\nzugesprochen.\n23\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird\naufgehoben.\n\n2. F. wird von der Anklage des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne\nvon Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG freigesprochen.\n\n3. F. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.\n34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in\nVerbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n\n"}