{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\n b) Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten.\nVielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch\nsubjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen\noder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 91; 119 V 246 f.; 118 IV 86). Grobe\nFahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber\nauch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in\nBetracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch\ndie Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 123 IV 93; 118 IV 285; PKG 1989\nNr. 39).\n\nF. hat durch sein Verhalten mehrere wichtige Verkehrsregeln verletzt. Seine\nFahrweise ist als schwerwiegend regelwidrig und äusserst gefährlich einzustufen.\nAufgrund seiner Erfahrung im Strassenverkehr hätte F. die Unfallgefährlichkeit seiner Vorgehensweise klar bewusst sein müssen. Indem er nun aber dennoch rechts\nüberholte und die notwendigen Abstände zu den weiteren Verkehrsteilnehmern klar\nunterschritt, setzte er sich pflichtwidrig über diese Verkehrsvorschriften hinweg. Ob\nsich F. der potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewusst war oder\nnicht, ist unbeachtlich. Strafbar ist wie bereits festgestellt auch, wer die Gefährdung\nanderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Durch das rücksichtslose Verhalten des Berufungsbeklagten waren die in den Überholvorgang involvierten Fahrzeuge zumindest einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgesetzt.\nAllein schon das Rechtsüberholen auf der Autobahn stellt ein rücksichtsloses Verhalten dar, welches Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt\n(BGE 105 IV 136, 95 IV 92; Boll, a.a.O., S. 89).\n\nDamit ergibt sich für den Kantonsgerichtsausschuss, dass F. in objektiv und\nsubjektiv grober Weise gegen mehrere wichtige Normen des Strassenverkehrsrechts verstossen hat und daher nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bestrafen ist.\n\n6. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die\npersönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag einer Busse ist so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse er-\n20\n\nleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB).\n\nGrundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei\nder Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung,\nmit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse\nsowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue,\nEinsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden\nModalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem\nTäter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto\ngrösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f.; 118 IV 14 f.; 124 IV 44 ff.).\n\nF. muss sich den Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne\nvon Art. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in\nVerbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch sein gewagtes und rücksichtsloses Verhalten hat er nicht nur sich selbst, sondern auch seine sich ebenfalls\nim Fahrzeug befindende dreijährige Tochter sowie die anderen Verkehrsteilnehmer\ngefährdet. Sein Verschulden wiegt dadurch schwer. Seine Uneinsichtigkeit kann\nzwar nicht straferhöhend gewertet werden; er kann aber nicht mit Milde rechnen\n(vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd sind sein guter\nLeumund sowie seine Vorstrafenlosigkeit zu berücksichtigen. Strafschärfungs- oder\nStrafmilderungsgründe liegen keine vor.\n\nIn Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass\nein teilweiser Freispruch erfolgte, erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine\nStrafe von 10 Tagen Gefängnis verbunden mit einer Busse von Fr. 2'000.--dem Verschulden des Angeklagten angemessen.\n\n7.a) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die zehntägige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1\nStGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr\nals 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter\ndes Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und\n21\n\n"}