{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Soweit nicht die beschriebenen qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegen, werden Verkehrsregelverstösse gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft (Art. 39 StGB) oder mit Busse\n(Art. 48 StGB) bestraft. Bei Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich damit um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 101 StGB. Im Gegensatz dazu ist der mit Gefängnis oder Busse bedrohte, qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als\nVergehen zu qualifizieren (Art. 9 Abs. 2 StGB).\n\na) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine\nwichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der\nVerstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden\nmuss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat und die\nRegelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (BGE 123 II 39, 123 IV 91; PKG 1989 Nr. 39\nmit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für\ndie Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer\nerhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten\nabstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die\nallgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann\nzur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer\nUmstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer\nkonkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f). In diesem Sinn\nbesteht eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit, wenn ein Fahrzeuglenker\n18\n\nals Folge der Verkehrsregelverletzung bremsen oder ausweichen muss (Jürg Boll,\na.a.O., S. 12). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung stellt ein Fehlverhalten dar, wenn\nes grundsätzlich geeignet ist, andere Verkehrsteilnehmer zu gefahrenträchtigen\nFehlreaktionen wie brüskem Bremsen, unvermitteltem Ausweichen usw. zu veranlassen und dadurch eine Gefährdungssituation auszulösen (BGE 123 IV 92).\n\nDer Berufungsbeklagte hat einerseits ein Rechtsüberholmanöver durchgeführt, währenddessen er zusätzlich die erforderlichen Sicherheitsabstände zu den\nam Vorfall beteiligten Fahrzeugen nicht eingehalten hat. Beim zweiten Vorfall hat er\nden notwendigen Sicherheitsabstand ebenfalls klar unterschritten, so dass es beinahe zu einer Kollision gekommen wäre. Er schuf in mehrfacher Hinsicht eine konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer.\nMit diesem Verhalten hat er grundlegende Verkehrsregeln wie die Vorschriften über\ndas Überholen oder den einzuhaltenden Abstand in grober Weise missachtet. Gerade die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Abstandes ist eine wichtige und\ngrundlegende Bestimmung des Strassenverkehrsrechts, welche für die Sicherheit\ngrosse Bedeutung hat (Boll, a.a.O., S. 58). Auch die Absätze 1, 2 und 3 von Art. 35\nSVG beinhalten wichtige Verkehrsregeln. Wer sich über solche Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Die\nZahl der Verkehrsunfälle, die auf Überholmanöver zurückzuführen sind, spricht eine\ndeutliche Sprache und impliziert die Notwendigkeit einer strikten Anwendung der\ngesetzlichen Vorschriften. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Fahrmanövern im Strassenverkehr und erfordert daher erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Wer überholt, muss sicher sein, dass er das Manöver ohne Gefährdung\nanderer Verkehrsteilnehmer abschliessen kann. Diese wichtige Grundregel sollte\njedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein. Es ist hierzulande zudem unüblich, da verboten, rechts überholt zu werden. Wenn nun ängstliche, schreckhafte oder unflexible Automobilisten rechts überholt werden und der Überholende darauf von der\nrechten Seite her wieder auf die linke Fahrspur einschwenkt, so wird dadurch bei\nden überholten Fahrzeuglenkern die erhebliche Gefahr eines Schreckreflexes und\neines unangepassten Fahrverhaltens geschaffen, was wiederum die erhebliche Gefahr eines Verkehrsunfalls mit sich bringt. Dies umso mehr, wenn - wie vorliegend -\ndie betreffenden Fahrzeuge mit einer relativ hohen Geschwindigkeit unterwegs\nsind. Daher stellt unbefugtes Rechtsüberholen auf der Autobahn nach ständiger\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (BGE\n126 IV 196 f.; 95 IV 91).\n19\n\n"}